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Ein Arbeitgeber muss für eine fristlose Kündigung den genauen Zeitpunkt und den genauen Ort des Fehlverhaltens nennen. Ist ihm dies nicht möglich, ist die Kündigung unwirksam, hat das Arbeitsgericht Köln a. 30.09.2009 entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall viel der Arbeitnehmer durch ständiges rüpelhaftes Verhalten gegenüber Kollegen auf. Der Arbeitnehmer bedrohte und beleidigte seine Arbeitskollegen in regelmäßigen Abständen, was der Arbeitgeber teilweise auch nachweisen konnte. Ende Juni 2008 soll der Lagerist einem Mitarbeiter im Aufenthaltsraum ein Messer an den Hals gehalten haben.
Trotz dieses erwiesenen Fehlverhaltens war die fristlose Kündigung nach Ansicht der Richter unwirksam, weil das Fehlverhalten seitens des Arbeitgebers räumlich und zeitlich nicht genau angegeben werden konnte. Die ungefähre Angabe „ende Juni 2008“ reichte dem Arbeitsgericht Köln zur Konkretisierung der Tat nicht aus.
Für das übrige rüpelhafte Verhalten des Arbeitnehmers sei lediglich eine fristgerechte Kündigung gerechtfertigt, jedoch ist anerkannt, dass leichtere Verstöße zuvor abgemahnt werden müssen, zumal wenn im Betrieb ein rauer Umgangston herrscht.
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Das OLG Köln hat durch Beschluss vom 12.1.2011 -11 U 209/10
die Entscheidung des Landgerichts Aachen (7 0 127/10) vom 20.07.2010 bestätigt, wonach der Schädiger im Rahmen eines Verkehrsunfalls auch die Kosten für die Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer als Schadensersatz zu erstatten hat.
Wörtlich heißt in dem Beschluss des OLG Köln:
„Wie das Landgericht ebenfalls richtig ausgeführt hat, ist durch die Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer des Klägers eine gesonderte Gebühr in 1,3-facher Höhe angefallen (KG AnwBI. 2010, 445), die die Beklagten dem Kläger im Wege des Schadensersatzes zu erstatten haben.“
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Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.11.2011 (Aktenzeichen- C-214/10) bekräftigt, dass Arbeitnehmer bei Krankheit im Urlaub die Krankheitstage ersetzt bekommen. Darüberhinaus -und das ist das Bemerkenswerte an dieser Entscheidung- besteht dieser Anspruch auch dann, wenn die Krankheit bereits vor dem Urlaubsantritt eintraf.
Das Landgericht Köln (Beschluss vom 23.09.2011 – 2 O 203/11) hat entschieden:
Der Beklagte hat keinen Anlass zur Klage gegeben, wenn ihm der Geschädigte nicht eine ausreichende Zeit zur Überprüfung der Forderung gegeben hat. Im Haftpflichtprozess, insbesondere in Verkehrsunfallsachen, sind dabei andere Maßstäbe zu beachten als sonst. Daher muss von einem durch Verkehrsunfall Geschädigten mehr Geduld vor Erhebung einer Klage gegen den Versicherer erwartet werden, als im Falle einer Inanspruchnahme des unmittelbaren Schädigers. Wie die Regulierungsfrist zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und richtet sich nach der Schwierigkeit der Sachlage und nach der Zusammensetzung und dem Umfang der geltend gemachten Ansprüche. Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ist der Haftpflichtversicherung ein Prüfungszeitraum von etwa 4-6 Wochen zuzugestehen.
Anmerkung: Klagt man vor Ablauf der Prüfungsfrist des Versicherers, bleibt man auf den Kosten des Prozesses sitzen, wenn der Versicherer nach Klageerhebung zahlt.